Einfach online lesen oder als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken
Spanien glänzt als Urlaubsparadies mit seinen traumhaft schönen Stränden und unendlichem Sonnenschein, ideal für einen genussvollen Ruhestand. Doch für Ruheständler, die ihren dauerhaften Wohnsitz nach Spanien verlegt haben und dort steuerlich ansässig sind, stellt die Besteuerung ihrer Renteneinkünfte eine wichtige finanzielle und rechtliche Frage dar. In diesem Artikel wird die Einkommensteuer in Spanien klar und verständlich erläutert. Dabei geht es vor allem um Renteneinkünfte. Außerdem erfahren Sie Schritt für Schritt, welche Einkünfte Sie angeben müssen, welche Abzüge es gibt und wie Doppelbesteuerung mit Deutschland und der Schweiz vermieden wird. Diese überarbeitete Fassung berücksichtigt die Rechtslage für das Steuerjahr 2025 (Abgabe im Jahr 2026).
Steuerresidenz in Spanien
Zunächst ist es wichtig zu bestimmen, ob eine Person steuerlich als Resident in Spanien gilt. Gemäß den spanischen Steuergesetzen wird eine Person als in Spanien ansässig betrachtet, wenn sie mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr in Spanien verbringt oder den Hauptteil ihrer wirtschaftlichen Interessen im Land hat.
Welche Einkünfte müssen in Spanien angegeben werden?
Als steuerlich ansässige Person in Spanien (Resident) unterliegt man mit seinem weltweiten Einkommen der spanischen Einkommensteuer. Das bedeutet, alle Einkünfte, egal ob in Spanien oder im Ausland erzielt, sind in der spanischen Steuererklärung anzugeben. Insbesondere relevant sind:
Renten (gesetzliche Altersrenten, Betriebsrenten, private Renten): Sie gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und müssen in Spanien deklariert werden. Das betrifft z. B. die deutsche Rente von der Deutschen Rentenversicherung oder Schweizer Altersrenten (AHV und berufliche Vorsorge).
Mieteinnahmen aus Immobilien: Haben Sie noch eine Wohnung oder ein Haus in Deutschland oder der Schweiz, das vermietet ist, müssen die Mieteinkünfte ebenfalls in Spanien angegeben werden. Spanien besteuert grundsätzlich auch diese ausländischen Mieteinnahmen, obwohl das Immobilienland (Deutschland/Schweiz) nach den Doppelbesteuerungsabkommen das Erstbesteuerungsrecht hat. In der Praxis bedeutet dies: Man versteuert die Mieten im Immobilienland und deklariert sie zusätzlich in Spanien, kann aber die im Ausland bereits gezahlte Steuer anrechnen lassen (siehe Abschnitt Doppelbesteuerungsabkommen). Auch Mieten aus in Spanien gelegenen Immobilien gehören natürlich in die spanische Erklärung (abzüglich der üblichen abzugsfähigen Kosten).
Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kapitallebensversicherungen): Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland sind anzugeben. In Spanien unterliegen die Kapitalerträge dann dem spanischen Steuersatz für Kapitalvermögen (Staffel von 19% auf niedrige Beträge bis etwa 28% auf sehr hohe Beträge).
Sonstige Einkünfte: Auch andere weltweite Einnahmen (zum Beispiel Gewinne aus Immobilien- oder Aktienverkäufen etc.) sind grundsätzlich steuerpflichtig.
In Spanien muss nicht jeder Rentner automatisch eine Steuererklärung abgeben. Es gibt ähnlich wie in Deutschland Freibetragsgrenzen, unter denen keine Erklärungspflicht besteht. So gilt: Wer nur eine einzige Renteneinkunft bezieht und diese unter ca. 22.000 € jährlich liegt, braucht in vielen Fällen keine Steuererklärung abzugeben. Achtung: Bei ausländischen Renten gilt jedoch eine strengere Grenze, da der ausländische Rentenzahler keine Lohnsteuer einbehält. Ausländische Renten zählen als “zweiter Arbeitgeber”, wodurch die Grenze für die Erklärungspflicht auf 15.876 € jährlich sinkt. Praktisch heißt das: Wer z. B. eine deutsche Bruttorente von 1.200 € monatlich (14.400 € jährlich) bezieht und sonst kein Einkommen hat, wäre nach spanischem Recht noch von der Erklärungspflicht befreit. Unabhängig von der gesetzlichen Erklärungspflicht kann es sinnvoll sein, Einkünfte freiwillig in Spanien zu deklarieren, insbesondere dann, wenn im Ausland (z. B. in Deutschland) bereits Steuern gezahlt wurden. Nur durch die Angabe in der spanischen Steuererklärung können diese ausländischen Steuern angerechnet und eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Zudem verlangen deutsche Behörden, wie das Finanzamt Neubrandenburg, häufig einen Nachweis darüber, dass die Einkünfte in Spanien korrekt versteuert wurden. Auch der Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien (Residencia fiscal) spielt hierbei eine wichtige Rolle. Dieser Nachweis ist auch beim Verkauf einer Immobilie in Spanien relevant: Grundsätzlich wird bei Nicht-Residenten ein pauschaler Steuereinbehalt von 3 % des Kaufpreises vorgenommen. Wer jedoch als steuerlicher Resident gilt, kann diesen Einbehalt vermeiden und wird stattdessen im Rahmen der regulären Einkommensteuer auf den tatsächlichen Gewinn besteuert.
Grundsätzlich ist eine Zusammenveranlagung (gemeinsame Veranlagung) von Ehegatten auch in Spanien möglich.
Abzüge und Freibeträge
Die spanische Einkommensteuer ist progressiv ausgestaltet, wird aber durch Freibeträge und Abzüge für Steuerzahler deutlich gemildert.
Persönlicher Grundfreibetrag: Jedem Steuerpflichtigen steht ein Steuerfreibetrag für die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu. Dieser liegt bei 6.105 € pro Jahr für Personen unter 65 Jahren. Rentner über 65 Jahre erhalten einen Zusatzfreibetrag von 1.265 €, sodass ihnen insgesamt 7.370 € jährlich steuerfrei zustehen. Ab 75 Jahren kommt ein weiterer Zuschlag von 1.540 € hinzu, womit Senioren über 75 insgesamt 8.910 € im Jahr steuerfrei haben. Zusätzlich wird für alle Steuerpflichtigen ein pauschaler Abzug von 2.000 € berücksichtigt. Diese Beträge gelten speziell für die Comunidad Valenciana. In anderen autonomen Regionen Spaniens können abweichende Freibeträge gelten. Diese Freibeträge werden automatisch in der Steuerberechnung berücksichtigt und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.
Familien- und Behindertenfreibeträge: Spanische Steuerpflichtige können weitere Freibeträge erhalten, z. B. für unterhaltsberechtigte Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. Zwar haben die meisten Ruheständler keine Kinder mehr zu versorgen, aber falls Sie z. B. eine/n pflegebedürftigen (schwerbehinderten) Ehepartner haben, kann ein zusätzlicher Freibetrag geltend gemacht werden. Auch eigene Schwerbehinderung führt zu erheblichen Steuervergünstigungen.
Allgemeine abzugsfähige Ausgaben: Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch in Spanien bestimmte Ausgaben, die von der Steuer abgesetzt werden können. Dazu zählen z. B. Spenden (an gemeinnützige Organisationen), für die es in Spanien großzügige Abzüge gibt.
Außergewöhnliche Gesundheitskosten: Zwar gibt es im spanischen Staatssteuerrecht keine allgemeine „außergewöhnliche Belastung“ wie in Deutschland, doch haben einige Regionen eigene Abzüge eingeführt. In der Comunidad Valenciana kann man sich z. B. 30% bestimmter Gesundheitsausgaben anrechnen lassen, bis zu einem Höchstbetrag von 150 € pro Jahr je nach Art der Ausgabe. Dazu zählen notwendige Zahnbehandlungen (nicht kosmetisch), psychologische Therapie sowie der Kauf von Brillen, Kontaktlinsen und Sehhilfen. Voraussetzung ist u.a., dass die Einkünfte unter 32.000 € liegen und man Rechnungen vorweisen kann. Zwar sind die Entlastungsbeträge hier relativ klein (max. 150 € für Brille, für Zahnbehandlung etc.), aber es lohnt sich, Belege zu sammeln.
Wohnen und Immobilien: Kosten für die eigene Wohnimmobilie können in Spanien begrenzt abgesetzt werden, allerdings nur in bestimmten Fällen. Die klassische Hypothekenzinsen-Absetzung gibt es auf Staatsebene nur noch für Altfälle (Eigentumserwerb vor 2013). In der Comunidad Valenciana gibt es außerdem steuerliche Abzüge für Maßnahmen, die die Energieeffizienz des eigenen Hauses verbessern.
Altersbedingte Steuerbefreiungen: Spanisches Steuerrecht kennt auch besondere Befreiungen für Senioren. Ein Beispiel: Verkauft ein Steuerresident sein selbstbewohntes Eigenheim (Hauptwohnsitz) im Alter von über 65 Jahren, ist der Gewinn aus diesem Verkauf komplett von der Einkommensteuer befreit.
Zusammengefasst wird deutlich: Trotz des spanischen Besteuerungsrechts müssen normale Renteneinkünfte oft nur teilweise tatsächlich versteuert werden, da die Kombination aus Grundfreibetrag und Pauschbetrag große Teile abdeckt. Viele Rentner zahlen daher für moderate Alterseinkünfte wenig bis gar keine Einkommensteuer in Spanien. Und für bestimmte Ausgaben (Gesundheit, Pflege, Spenden etc.) stehen zusätzliche Abzugsmöglichkeiten bereit, die die Steuerlast weiter senken können.
Doppelbesteuerungsabkommen
Wer seinen Lebensabend als Resident in Spanien verbringt, stellt sich häufig die Frage: Wo werden meine Einkünfte besteuert, im Herkunftsland oder in Spanien? Dank Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland bzw. Spanien und der Schweiz wird vermieden, dass dieselben Einkünfte doppelt besteuert werden. Ein DBA regelt, welcher Staat welches Einkommen besteuern darf und wie der andere Staat eine Doppelbesteuerung beseitigt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Spanien in der Praxis die Anrechnungsmethode an. Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die Steuer in Spanien angerechnet. Im Ergebnis soll der Steuerpflichtige insgesamt nicht mehr Steuern zahlen, als wenn die Einkünfte nur einmal nach dem höheren der beiden Sätze besteuert worden wären.
Im Folgenden die wichtigsten Regelungen in vereinfachter Form:
Deutsche gesetzliche Rente (Sozialversicherung): Grundsätzlich hat seit dem neuen DBA (geltend ab 2013) Spanien als Wohnsitzstaat das Hauptbesteuerungsrecht für normale Altersrenten. Früher wurden deutsche Renten ausschließlich in Spanien besteuert. Seit 2015 behält jedoch Deutschland einen kleinen Quellensteueranteil ein: Für Rentner, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, zieht der deutsche Fiskus 5% der Rentenzahlungen als Steuer ein (Quellensteuer). Ab dem Jahr 2030 soll dieser Satz für Neurentner auf 10% steigen. Das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) ist in Deutschland zentral für alle Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland zuständig. Konkret: Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig, wenn man im Ausland lebt und aus Deutschland nur Renten bezieht (Auslandsrentner). Nach deutschem Steuerrecht sind im Ausland lebende Personen zunächst beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, ohne Wohnsitz in Deutschland werden keine personenbezogenen Steuervergünstigungen wie der Grundfreibetrag gewährt. Die Steuer wird bei beschränkter Steuerpflicht nach dem Grundtarif ab dem ersten Euro Einkommen erhoben. Wird jedoch die unbeschränkte Steuerpflicht gewährt, können Sonderausgaben (z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Unterhaltsaufwendungen) wieder geltend gemacht werden. Spanien besteuert die Rente dann ebenfalls (da man dort ansässig ist), rechnet aber die in Deutschland gezahlten 5% auf die spanische Steuerschuld an. Dadurch wird sichergestellt, dass man nicht doppelt belastet wird, sondern insgesamt ungefähr das zahlt, was man auch ohne den deutschen Abzug zahlen würde. Wer bereits vor 2015 in Rente gegangen ist und erst später nach Spanien zog, fällt unter die alte Regel: Seine deutsche Rente wird weiterhin nur in Spanien besteuert, Deutschland verzichtet auf eine Besteuerung dieser Alt-Renten.
Deutsche Beamtenpension (Ruhegehalt): Hier greift eine andere DBA-Regel. Beamtenpensionen werden wie Arbeitslohn an der Quelle versteuert. Kurz gesagt: Der Staat, der die Pension zahlt, hat das Besteuerungsrecht. Das bedeutet, deutsche Beamtenpensionäre bleiben auch nach Wegzug ins Ausland in Deutschland steuerpflichtig (sog. Kassenstaatsprinzip). Einzige Ausnahme: Wer neben der deutschen Pension auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, wird wie ein Spanier behandelt. In dem Fall würde die Pension komplett in Spanien besteuert. Für die meisten Auswanderer trifft das aber nicht zu. Auch wenn Spanien diese Pension nicht besteuert, muss sie in Spanien unter Umständen deklariert werden, damit der Steuersatz für die übrigen Einkünfte korrekt ermittelt wird (sogenannter Progressionsvorbehalt). Praktisch bedeutet das: Man gibt die Pension in der spanischen Steuererklärung an, markiert sie aber als nach DBA in Spanien steuerfrei. Sie erhöht dann nur den Steuersatz auf andere zu versteuernde Einkommen geringfügig, bleibt aber selbst steuerfrei.
Schweizer Renten: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und der Schweiz ähnelt dem deutsch-spanischen in der Grundstruktur, mit leichten Unterschieden. Privatrechtliche Renten: Dazu zählen die staatliche AHV-Rente sowie Renten aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, 2. Säule). Diese dürfen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, also in Spanien. Die Schweiz erhebt darauf in der Regel keine Quellensteuer. Schweizer Rentner versteuern diese Einkünfte folglich ganz normal in ihrer spanischen Steuererklärung (als Renteneinkünfte). Öffentliche Schweizer Pensionen (für früheren öffentlichen Dienst in der Schweiz) hingegen werden ausschließlich in der Schweiz besteuert, analog zum deutschen Beamtenprinzip. Ein Schweizer Ex-Beamter würde seine Pension also in der Schweiz versteuern und in Spanien bliebe sie steuerfrei. Achtung bei Kapitalbezug: Schweizer Vorsorgeguthaben (2. Säule) können teils als Kapitalbetrag ausgezahlt werden. In der Schweiz fällt darauf oft eine reduzierte Quellensteuer an. Die spanischen Steuerbehörden behandeln eine einmalige Kapitalauszahlung jedoch im Allgemeinen ebenfalls als Einkommen (vergleichbar einer Rentennachzahlung).
Mieteinnahmen und andere ausländische Einkünfte: Nach den Doppelbesteuerungsabkommen werden Einkünfte aus Immobilien im Land der belegenen Immobilie besteuert. Spanien als Wohnsitzstaat besteuert sie aber zusätzlich mit, erlässt dafür aber eine Steuergutschrift über die im Ausland gezahlte Steuer. So werden z. B. deutsche Vermietungseinkünfte in Spanien deklariert, aber die deutsche Quellensteuer darauf wird von der spanischen Steuerlast abgezogen. Ähnliches gilt für Kapitalerträge. Hierzu sollten Sie sich als Steuerausländer bei Ihrer Bank in Deutschland registrieren. Durch die Registrierung als Steuerausländer können Sie von den Vorteilen eines Doppelbesteuerungsabkommens profitieren, wodurch die deutsche Quellensteuer auf Ihre Zinseträge in der Regel ganz erlassen wird.
Unterm Strich soll dank des DBA in jedem Fall vermieden werden, dass man mehr Steuern zahlt als der höhere der beiden Staaten fordern würde.
Praktisches Beispiel: Herr Schmidt (70) lebt ganzjährig in Calpe (Spanien) und ist dort steuerlich ansässig. Er bezieht seit 2021 eine deutsche Rente von monatlich 1.500 € (jährlich 18.000 € brutto). Zudem hat er kleinere Kapitalerträge von ca. 500 € im Jahr aus Deutschland. Wie läuft die Besteuerung ab? Zunächst führt die Deutsche Rentenversicherung über das Finanzamt Neubrandenburg 5% Quellensteuer (nach DBA) auf seine Rente ab, dies entspricht 900 € im Jahr. Seine Kapitalerträge unterlagen in Deutschland der Abgeltungsteuer (25% von 500 € = 125 € plus Solidaritätszuschlag). In Spanien deklariert Herr Schmidt dann sämtliche Einkünfte. Also 18.000 € Renteneinkünfte und 500 € Kapitaleinkünfte. Spanien rechnet ihm die deutsche Steuer an. In der Steuererklärung trägt Herr Schmidt die bereits in Deutschland gezahlten 900 € Rentensteuer ein. Damit wird seine spanische Steuer auf die Rente um diesen Betrag gemindert. Er zahlt also nicht doppelt. Für die auf Dividenden einbehaltene deutsche Steuer gewährt Spanien eine Steuergutschrift von maximal 15 % (gemäß DBA). Praktisch bedeutet dies, dass der spanische Steuersatz (z. B. 19 % auf die ersten 6.000 €) teilweise durch die in Deutschland gezahlte Steuer gedeckt wird und in Spanien nur die Differenz zu zahlen ist. Folglich besteuert Spanien 500 € Dividenden mit 19 %, also 95 €. Davon werden jedoch nur maximal 15 % (= 75 €) aus Deutschland angerechnet. In Spanien sind daher noch 20 € (95 € – 75 €) zu zahlen. Die darüber hinaus in Deutschland einbehaltene Steuer (z. B. die restlichen 10 % = 50 € plus Solidaritätszuschlag) kann in Deutschland zurückgefordert werden. Insgesamt muss Herr Schmidt zwar in beiden Ländern Steuern zahlen, aber unterm Strich greift das Doppelbesteuerungsabkommen und verhindert eine Überbesteuerung.
Mein Tipp: Lassen Sie sich von der scheinbaren Komplexität nicht entmutigen. Es ist ratsam, einen Steuerberater mit Erfahrung in internationalen Fällen zu konsultieren, damit die Anrechnung ausländischer Steuern korrekt vorgenommen wird. Spanien und Deutschland tauschen seit 2015 zudem automatisch Daten über Rentenzahlungen aus. Offenheit und die korrekte Erklärung aller Einkünfte sind daher wichtig, um Probleme zu vermeiden. Mit professioneller Unterstützung lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden.
Fazit
Spanien ist für Residenten kein steuerliches Schongebiet. Entscheidend sind Wohnsitz, Art der Einkünfte, das einschlägige DBA und die konkreten Abgabeschwellen. Gerade bei ausländischen Renten sollte geprüft werden, ob die Einkünfte in Spanien voll steuerpflichtig, freigestellt oder unter Anrechnung ausländischer Steuer zu erfassen sind.
Abschließend der Rat: Erfüllen Sie Ihre steuerlichen Pflichten und geben Sie sämtliche Einkünfte korrekt an. Die spanischen Finanzbehörden können bis zu vier Jahre rückwirkend prüfen und fordern nicht erklärte Beträge konsequent nach. Versäumnisse werden mittlerweile spürbar geahndet. Der internationale Datenaustausch hat sich in den letzten Jahren deutlich intensiviert, sodass es kaum noch möglich ist, Einkünfte zu verschweigen oder dauerhaft unentdeckt als „Dauerurlauber“ in Spanien zu leben. Wer seine steuerlichen Pflichten ernst nimmt, kann weiterhin die Sonnenseite Spaniens genießen, ohne unangenehme Überraschungen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Spanien steuerpflichtig sind oder wie Ihre Einkünfte zu behandeln sind, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig beraten zu lassen. Als auf internationales Steuerrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre individuelle Situation richtig einzuordnen und alle Pflichten korrekt zu erfüllen.
Die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung (Modelo 100) für das Steuerjahr 2025 läuft vom 8. April bis zum 30. Juni 2026. Bei Zahlung per Lastschrift endet die Frist grundsätzlich am 25. Juni 2026.