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Nach mir die Sintflut. Wer so denkt, braucht kein Testament. Wer aber seinen Erben einen geordneten Nachlass hinterlassen will, sollte sein Erbe frühzeitig regeln.
Die meisten machen sich viel zu spät oder gar keine Gedanken mit der eigenen Nachlassplanung. Oft gibt
es kein Testament. Für die Erben können dadurch aber erhebliche Probleme entstehen.
Ihre Familienangehörigen haben es im Falle Ihres Ablebens schon schwer genug. Neben
Trauer müssen sie sich mit einem Haufen Papierkram herumschlagen und unzählige
Behördengänge bewältigen. Erleichtern Sie Ihnen die Arbeit und hinterlassen Sie einen
geordneten Nachlass. Das verhindert Streit unter den Hinterbliebenen und verschafft
mehr Zeit für die Trauerbewältigung. Fast alle der denkbaren Nachteile lassen sich dank
eines Testaments einfach vermeiden.
Was können Sie in einem Testament regeln?
In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer in welchem Umfang erben soll und wer gegebenenfalls enterbt werden soll. Niemand kann Sie zu einer bestimmten Verfügung zwingen. Es gibt jedoch eine gesetzliche Einschränkung: den Pflichtteil. Den leiblichen Kindern und dem Ehegatten verbleiben mindestens ihre Pflichtteile.
Erbeinsetzung und Ersatzerbe
Die Erbeinsetzung bezieht sich immer auf das gesamte Vermögen, nicht auf einzelne
Gegenstände. Einzelne Gegenstände zu benennen, ist keine Erbeinsetzung, sondern ein
Vermächtnis.
Die einfachste Testamentsform ist die Ernennung eines Alleinerben. Dadurch wird eine komplizierte Erbengemeinschaft vermieden, die den Nachlass unter sich aufteilen muss und oft sich jahrelang um den Nachlass streiten.
In der Regel setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Der
Alleinerbe erhält die komplette Erbschaft. Der Nacherbe (meistens die gemeinsamen
Kinder) erhält den Nachlass nach dem Vorerben.
Als Erben können auch gemeinnützige Organisationen wie Vereine und Stiftungen
eingesetzt werden. Benennen Sie unbedingt auch immer einen Ersatzerben für den Fall,
dass der vorgesehene Erbe das Erbe nicht annehmen kann, weil er zum Beispiel vor dem Erbfall stirbt und wegfällt oder weil er das Erbe ausschlägt. Sonst tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein, die den eigenen Wünschen vielleicht nicht entspricht.
Das müssen Sie beim spanischen Testament beachten
Das sogenannte Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) oder Erbverträge sind nach spanischem Recht unzulässig und werden nicht anerkannt. Diese Formen der letztwilligen Verfügung existieren in Spanien nicht. In Spanien bestimmt jeder Ehegatte getrennt über sein Vermögen. Jeder der Ehegatten kann nur für sich selber ein Einzeltestament errichten. Ein Testament, das in Spanien nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht, ist schlichtweg nichtig.
Vorteile eines notariellen Testaments in Spanien
Die Vorteile eines notariellen Testaments in Spanien bestehen unter anderem darin, dass der Notar nicht nur die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form garantiert, sondern vor allem die inhaltliche Richtigkeit. Außerdem prüft der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers. Auf diese Weise bietet das spanische Testament, das vor einem Notar erstellt wird, absolute Rechtssicherheit und vermeidet so jahrelange und
teure Erbstreitigkeiten. Weitere praktische Vorteile eines notariellen Testaments in
Spanien sind die schnelle Handlungsfähigkeit für Ihre Erben und unkomplizierte Abwicklung der Erbschaftsannahme. Lästige Behördengänge und aufwendige bürokratische Verfahren entfallen, wie zum Beispiel die Beantragung eines Erbscheins, die Einholung von Apostillen, beglaubigte Übersetzungen von Urkunden etc. Darüber hinaus werden nur notariell beurkundete Testamente im Zentralen Testamentsregister in Madrid verwahrt. Nur so ist Ihr Testament vor Diebstahl, Fälschung, Verlust oder Vernichtung sicher geschützt und kann im Erbfall schnell aufgefunden werden, wodurch die Abwicklung der Erbschaft in Spanien schnell und unkompliziert möglich ist.
Fast alle der denkbaren Nachteile lassen sich dank eines Testaments einfach vermeiden.
Die Abgabefrist der Erbschaftssteuererklärung beträgt nur sechs Monate. Sechs Monate
vergehen sehr schnell und ohne Testament in Spanien ist das zeitlich gar nicht zu schaffen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, droht ein Bußgeld. Darum sollten Sie in Spanien ein Testament auf jeden Fall vor einem Notar beurkunden lassen.
Ohne Testament
Wenn bei einem Todesfall der Verstorbene kein Testament hinterlegt hat, dann tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Und daran kann auch niemand mehr etwas ändern. Die meisten Ehepaare gehen davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner alles allein erbt. Aber das ist ein Irrglaube. Gesetzliche Erben sind in erster Linie die Kinder des Verstorbenen.
Hatte der Verstorbene außerdem seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien
(Residencia), gilt ausschließlich spanisches Erbrecht für die Abwicklung der Erbschaft. Das Nachlassgericht des Heimatlandes ist für die Erteilung eines Erbscheines nicht mehr zuständig, was die Sache für die Erben noch komplizierter macht. Dann muss nämlich in Spanien das Erbenfeststellungsverfahren (declaración de herederos) vor einem Notar durchgeführt werden, was unter anderem die Hinzuziehung von zwei Zeugen notwendig macht. Sie müssen sich darauf einstellen, dass Sie ohne Testament zur Abwicklung erheblich mehr Zeit und auch viel mehr Geld aufwenden müssen.
Das notarielle Testament in Spanien erspart Ihren Erben sehr viel Geld, Zeit und Nerven.
Widerruf eines früheren Testaments
Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt. Ihre Lebensumstände können sich ändern.
Zum Beispiel heiraten Sie wieder oder Ihre Kinder wenden sich von Ihnen ab. Vielleicht
werden Ihnen im Alter andere Menschen, die sich um Sie liebevoll kümmern, wichtiger
als die eigene Familie. Ein Testament passt immer nur in eine bestimmte Lebenssituation. Ein Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Der Widerruf muss in notarieller Form erfolgen.
Erbrecht
Früher richtete sich das Erbrecht noch nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung und danach ist
jetzt nur noch entscheidend, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Das heißt, dass zum Beispiel für einen Deutschen
oder Schweizer oder Österreicher, der in Spanien seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt (Residencia) hatte, das spanische Erbrecht gilt, was einen erheblichen Unterschied zum deutschen oder schweizerischen oder österreichischen Erbrecht bedeutet. Nun erben die Kinder das Vermögen und der Ehegatte erhält nur die reine Nutznießung, weil nämlich spanisches Erbrecht für den Ehepartner sehr ungünstig ist. Im spanischen Erbrecht werden Kinder gegenüber dem Ehepartner bevorzugt. Dies kann der Erblasser vermeiden, indem er im Testament ausdrücklich das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit wählt.
Enterben
Manche Kinder mag man am liebsten von der Erbfolge ausschließen, weil man ein ungesundes Verhältnis zueinander hat oder sogar der Kontakt komplett abgebrochen
wurde. Wenn Sie ein Kind von der Erbfolge ausschließen, heißt das nicht unbedingt,
dass es überhaupt nichts erhält. Das Kind hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils nach deutschem
Erbrecht.
Beachten Sie außerdem, dass durch die Ausschließung von der Erbfolge nicht nur das
enterbte Kind ausgeschlossen ist, sondern auch dessen Kinder und Enkelkinder, wenn
diese nicht besonders in dem Testament bedacht werden.
Sie können den Pflichtteilsanspruch aber austricksen, indem Sie andere frühzeitig
durch Vermögensübertragungen begünstigen. Wo es nichts zu holen gibt, kann auch nichts gefordert werden.
Fazit
Nachlassfragen sind oft sehr kompliziert. Wir wissen aus Erfahrung nur allzu gut, welche enormen Nachteile es für die Erben hat, wenn der Nachlass nicht geregelt ist. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall eine Beratung durch einen rechtskundigen Fachmann. Auf Empfehlungen in Internetforen sollten Sie nicht vorbehaltlos vertrauen. Die meisten Beiträge und Antworten sind unqualifiziert und stark subjektiv gefärbt. Wer
an professioneller Beratung spart, verursacht erhebliche Probleme und hohe Kosten bei testamentarisch nicht richtig geregeltem Erbfall.
Sowohl für Residente als auch für Nicht-Residente, die Vermögenswerte (Immobilie,
Bankkonto, Auto etc.) in Spanien besitzen, empfehlen wir, unbedingt ein Testament zu
errichten und darin ausdrücklich zu bestimmen, dass für Ihren Nachlass das Erbrecht
Ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.
Wenn Sie Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, beraten wir Sie über
die genaue und richtige Formulierung Ihres letzten Willens. Wir verfassen Ihr Testament
zweisprachig (deutsch-spanisch), so dass Sie jederzeit wissen, was Sie beim Notar unterschreiben.
Vorsorge ist besser als Nachsorge. Wir empfehlen daher ein komplettes Vorsorgepaket, also eine Kombination aus Testament, gegenseitige
Generalvollmacht und Patientenverfügung, um möglichst alle Eventualitäten abzudecken. Nur wer sich rechtzeitig Gedanken macht, ist in jeder Lebensphase abgesichert.