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TESTAMENT IN SPANIEN

 

Nach mir die Sintflut. Wer so denkt, braucht kein Testament. Wer aber seinen Erben einen geordneten Nachlass hinterlassen will, sollte sein Erbe frühzeitig regeln.

 

Die meisten machen sich viel zu spät oder gar keine Gedanken mit der eigenen Nachlassplanung. Oft gibt es kein Testament. Für die Erben können dadurch aber erhebliche Probleme entstehen. 

 

Ihre Familienangehörigen haben es im Falle Ihres Ablebens schon schwer genug. Neben Trauer müssen sie sich mit einem Haufen Papierkram herumschlagen und unzählige Behördengänge bewältigen. Erleichtern Sie Ihnen die Arbeit und hinterlassen Sie einen geordneten Nachlass. Das verhindert Streit unter den Hinterbliebenen und verschafft mehr Zeit für die Trauerbewältigung. Fast alle der denkbaren Nachteile lassen sich dank eines Testaments einfach vermeiden.

 

Was können Sie in einem Testament regeln?

 

In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer in welchem Umfang erben soll und wer gegebenenfalls enterbt werden soll. Niemand kann Sie zu einer bestimmten Verfügung zwingen. Es gibt jedoch eine gesetzliche Einschränkung: den Pflichtteil. Den Kindern und dem Ehegatten verbleiben mindestens ihre Pflichtteilsrechte.

 

 

Welche Mindestansprüche geschützt sind, hängt davon ab, welches Erbrecht im konkreten Fall gilt. Gilt spanisches Recht, ist die Freiheit des Erblassers wesentlich stärker begrenzt als nach deutschem oder schweizerischem Recht. 

 

Erbeinsetzung und Ersatzerbe

 

Die Erbeinsetzung bezieht sich immer auf das gesamte Vermögen, nicht auf einzelne Gegenstände. Einzelne Gegenstände zu benennen, ist keine Erbeinsetzung, sondern ein Vermächtnis.

 

Die einfachste Testamentsform ist die Ernennung eines Alleinerben. Dadurch wird eine komplizierte Erbengemeinschaft vermieden, die den Nachlass unter sich aufteilen muss und oft sich jahrelang um den Nachlass streiten.

 

In der Regel setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Der Alleinerbe erhält die komplette Erbschaft. Der Nacherbe (meistens die gemeinsamen Kinder) erhält den Nachlass nach dem Vorerben.

 

Als Erben können auch gemeinnützige Organisationen wie Vereine und Stiftungen eingesetzt werden. Benennen Sie unbedingt auch immer einen Ersatzerben für den Fall, dass der vorgesehene Erbe das Erbe nicht annehmen kann, weil er zum Beispiel vor dem Erbfall stirbt und wegfällt oder weil er das Erbe ausschlägt. Sonst tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein, die den eigenen Wünschen vielleicht nicht entspricht.

 

Das müssen Sie beim spanischen Testament beachten

 

Das sogenannte Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) oder Erbverträge sind nach spanischem Recht unzulässig und werden nicht anerkannt. Diese Formen der letztwilligen Verfügung existieren in Spanien nicht. In Spanien bestimmt jeder Ehegatte getrennt über sein Vermögen. Jeder der Ehegatten kann nur für sich selber ein Einzeltestament errichten. In Spanien ist das offene notarielle Testament immer die sicherste und einfachste Lösung. Ein Testament, das in Spanien nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht, ist schlichtweg nichtig.

 

Vorteile eines notariellen Testaments in Spanien

 

Die Vorteile eines notariellen Testaments in Spanien bestehen unter anderem darin, dass der Notar nicht nur die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form garantiert, sondern vor allem die inhaltliche Richtigkeit.

 

Außerdem prüft der Notar die Testierfähigkeit des Erblassers. Auf diese Weise bietet das spanische Testament, das vor einem Notar erstellt wird, höchste Rechtssicherheit und vermeidet so jahrelange und teure Erbstreitigkeiten. Weitere praktische Vorteile eines notariellen Testaments in Spanien sind die schnelle Handlungsfähigkeit für Ihre Erben und unkomplizierte Abwicklung der Erbschaftsannahme. Viele lästige Behördengänge und aufwendige bürokratische Verfahren entfallen, wie zum Beispiel die Beantragung eines Erbscheins, die Einholung von Apostillen, beglaubigte Übersetzungen von Urkunden etc.  Darüber hinaus werden grundsätzlich nur notariell beurkundete Testamente im Zentralen Testamentsregister in Madrid erfasst. Dort wird registriert, ob ein Testament errichtet wurde sowie bei welchem Notar, an welchem Ort und zu welchem Datum es beurkundet wurde. Nur so ist Ihr Testament vor Diebstahl, Fälschung, Verlust oder Vernichtung sicher geschützt und kann im Erbfall schnell aufgefunden werden, wodurch die Abwicklung der Erbschaft in Spanien schnell und unkompliziert möglich ist. 

 

Die Abgabefrist der Erbschaftssteuererklärung beträgt nur sechs Monate. Sechs Monate vergehen sehr schnell und ohne Testament in Spanien ist das zeitlich gar nicht zu schaffen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, droht ein Bußgeld und Verzugszinsen. Darum sollten Sie in Spanien ein Testament auf jeden Fall vor einem Notar beurkunden lassen.

 


Fast alle der denkbaren Nachteile lassen sich dank eines Testaments einfach vermeiden.


Ohne Testament

 

Wenn bei einem Todesfall der Verstorbene kein Testament hinterlegt hat, dann tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Und daran kann auch niemand mehr etwas ändern. Die meisten Ehepaare gehen davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner alles allein erbt. Aber das ist ein Irrglaube.

 

 

Hatte der Verstorbene außerdem seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (Residencia), gilt ausschließlich spanisches Erbrecht für die Abwicklung der Erbschaft. Das Nachlassgericht des Heimatlandes ist für die Erteilung eines Erbscheines nicht mehr zuständig, was die Sache für die Erben noch komplizierter macht. Dann muss nämlich in Spanien das Erbenfeststellungsverfahren (declaración de herederos) vor einem Notar durchgeführt werden, wenn kein Testament vorliegt. Dafür werden vor allem Personenstandsurkunden, das Zertifikat der letzten Willenserklärungen und grundsätzlich auch zwei Zeugen benötigt. Sie müssen sich darauf einstellen, dass Sie ohne Testament zur Abwicklung erheblich mehr Zeit und auch viel mehr Geld aufwenden müssen.


Das notarielle Testament in Spanien erspart Ihren Erben sehr viel Geld, Zeit und Nerven.


Widerruf eines früheren Testaments

 

Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt. Ihre Lebensumstände können sich ändern. Zum Beispiel heiraten Sie wieder oder Ihre Kinder wenden sich von Ihnen ab. Vielleicht werden Ihnen im Alter andere Menschen, die sich um Sie liebevoll kümmern, wichtiger als die eigene Familie. Ein Testament passt immer nur in eine bestimmte Lebenssituation. Ein Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Der Widerruf muss in notarieller Form erfolgen. In der Praxis geschieht das dadurch, dass vor einem Notar ein neues Testament errichtet wird. Nach spanischem Recht widerruft ein späteres Testament das frühere automatisch.

 

Erbrecht

 

Früher richtete sich das Erbrecht noch nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung und danach ist jetzt bei internationalen Erbfällen grundsätzlich nur noch entscheidend, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Das heißt, dass zum Beispiel für einen Deutschen oder Schweizer oder Österreicher, der in Spanien seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Residencia) hatte, ohne ausdrückliche Rechtswahl das spanische Erbrecht gilt, was einen erheblichen Unterschied zum deutschen oder schweizerischen oder österreichischen Erbrecht bedeutet.

 

 

Nach spanischem Erbrecht erben bei vorhandenen Kindern in erster Linie die Kinder. Der überlebende Ehegatte erhält dann grundsätzlich nur ein gesetzliches Nutzungsrecht an einem Teil des Nachlasses, nicht automatisch das volle Eigentum am gesamten Nachlass. Dies kann der Erblasser vermeiden, indem er im Testament ausdrücklich das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit wählt.

 

Enterben

 

Manche Kinder mag man am liebsten von der Erbfolge ausschließen, weil man ein ungesundes Verhältnis zueinander hat oder sogar der Kontakt komplett abgebrochen wurde. Wenn Sie ein Kind von der Erbfolge ausschließen, heißt das nicht unbedingt, dass es überhaupt nichts erhält. Das Kind hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils nach deutschem Erbrecht.

 

Eine vollständige Enterbung ist nicht frei möglich. Sie ist nur wirksam, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund existiert. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht nach dem Gesetz nicht automatisch aus.

 

Beachten Sie außerdem, dass durch die Ausschließung von der Erbfolge nicht nur das enterbte Kind ausgeschlossen ist, sondern auch dessen Kinder und Enkelkinder, wenn diese nicht besonders in dem Testament bedacht werden.

 

 

Sie können den Pflichtteilsanspruch aber austricksen, indem Sie andere frühzeitig durch Vermögensübertragungen begünstigen. Wo es nichts zu holen gibt, kann auch nichts gefordert werden.

 

Fazit

 

Nachlassfragen sind oft sehr kompliziert. Wir wissen aus Erfahrung nur allzu gut, welche enormen Nachteile es für die Erben hat, wenn der Nachlass nicht geregelt ist. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall eine Beratung durch einen rechtskundigen Fachmann. Auf Empfehlungen in Internetforen sollten Sie nicht vorbehaltlos vertrauen. Die meisten Beiträge und Antworten sind unqualifiziert und stark subjektiv gefärbt. Wer an professioneller Beratung spart, verursacht erhebliche Probleme und hohe Kosten bei testamentarisch nicht richtig geregeltem Erbfall.

 

Sowohl für Residente als auch für Nicht-Residente, die Vermögenswerte (Immobilie, Bankkonto, Auto etc.) in Spanien besitzen, empfehlen wir, ein spanisches Testament zu errichten. Eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts sollte bevorzugt werden, da sie den Ehegatten rechtlich besserstellt.

 

 

Wenn Sie Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, beraten wir Sie über die genaue und richtige Formulierung Ihres letzten Willens. Wir verfassen Ihr Testament zweisprachig (deutsch-spanisch), so dass Sie jederzeit wissen, was Sie beim Notar unterschreiben.


Vorsorge ist besser als Nachsorge. Wir empfehlen daher ein komplettes Vorsorgepaket, also eine Kombination aus Testament, gegenseitige

Generalvollmacht und Patientenverfügung, um möglichst alle Eventualitäten abzudecken. Nur wer sich rechtzeitig Gedanken macht, ist in jeder Lebensphase abgesichert.


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